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Blinden- und Sehbehindertenschachklub Frankfurt am Main e.V. - Verein blinder, sehbehinderter und sehender Schachspieler -
§ 1 (Name und Sitz) (1) Der Verein führt den Namen Blinden- und Sehbehindertenschachklub Frankfurt am Main e.V. - Verein blinder, sehbehinderter und sehender Schachspieler - (2) Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. (3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
§ 2 (Zweck) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachsports zwischen blinden, sehbehinderten und sehenden Personen sowie die gesellschaftliche Integration seiner Mitglieder.
§ 3 (Gemeinnützigkeit) (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Mitglieder haben weder beim Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 (Mitgliedschaft) (1) Der Verein besteht aus a) ordentlichen Mitgliedern b) Ehrenmitgliedern c) fördernden Mitgliedern (2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft und nicht rechtsfähige Vereinigung werden, die den Verein ideell oder materiell unterstützt. (4) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder) (1) Rechte der Mitglieder Ordentliche und Ehrenmitglieder haben Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder haben Antragsrecht. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. (2) Pflichten der Mitglieder Ordentliche Mitglieder zahlen den festgesetzten Jahresbeitrag. (3) Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, seinem Ansehen zu dienen und den Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des 1. Quartals des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.
§ 6 (Erlöschen der Mitgliedschaft) (1) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss d) durch Ende der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen e) durch Auflösung von Personengesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinigungen. (2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich; er erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Beitrag für das laufende Kalenderhalbjahr ist jedoch in voller Höhe zu leisten. (3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es nachweislich gegen die Satzung in schwerwiegender Weise verstoßen, das Ansehen des Vereins geschädigt oder trotz Mahnung nicht bis zum 31. Dezember seinen Beitrag für das laufende Jahr gezahlt hat.
§ 7 (Organe) Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.
§ 8 (MitgliederversammIung) (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und den fördernden Mitgliedern. (2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Hierzu ist mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einzuladen. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
§ 9 (Aufgaben der Mitgliederversammlung) (1) Die Mitgliederversammlung wählt, kontrolliert und entlastet den Vorstand, entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, kann die Richtlinien der Vereinsarbeit festlegen, ernennt Ehrenmitglieder, wählt Spielleiter, Protokollführer, Kassenprüfer und Materialwart. (2) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 10 (Vorstand) (1) Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB) sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder wählen. (3) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, übernimmt der verbleibende Vorstand dessen Aufgaben bis zur Neuwahl. Bei der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung wird nachgewählt (5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Der Vorstand kann seine Aufgaben untereinander und auf ordentliche Mitglieder, die dazu bereit sind, verteilen. §11 (Aufgaben des Vorstands) (1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. (2) Er hat der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres den Tätigkeits- und Kassenbericht vorzulegen. (3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
§ 12 (Abstimmungen und Wahlen) (1) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wird geheime Wahl oder Abstimmung beantragt, so ist dem zu entsprechen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. (2) Der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Kassierer werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Für jedes zu besetzende Amt des Vorstandes wird ein separater Wahlgang abgehalten.
§ 13 (Satzungsänderungen) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden (s. 12 Abs. (1). Hiervon ausgenommen sind Änderungen, die vom Registergericht verlangt werden.
§ 14 (Auflösung) (1) Über die Auflösung des Vereins bestimmt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit. (s. § 12 Abs.(1). (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Blinden- und Sehbehindertenbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 (Schlussbestimmungen) Änderungen der Satzung treten mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
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